AGB | Ferienhäuser Schloss Gelting
schloss Gelting

AGB

1. Abschluß des Beherbergungsvertrages
1.1. Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast der Ferienhäuser Schloss Gelting, im nachfolgenden FSG, den Abschluss eines Beherbergungsvertrages verbindlich an.
1.2. Der Beherbergungsvertrag zwischen dem Gast und der FSG kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast zustande.
1.3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mitaufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht.

2. Reservierungen
2.1. Unverbindliche Reservierungen, die den Gast zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der FSG möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziff. 1.1 und 1.2 grundsätzlich zu einem für die FSG und den Gast rechtsverbindlichen Vertrag.
2.2. Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt der FSG Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht durch die FSG. Erfolgt die Mitteilung, so gilt Ziff. 1.2 entsprechend.

3. Preise/Leistungen
3.1. Die in dem Beherbergungsvertrag angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle obligatorischen Nebenkosten (MWSt, Strom, Wasser,Heizung u.ä) außer Endreinigung, soweit nichts anders angegeben, ein. Sie gelten pro Mietobjekt und Nacht.
3.2. Die von der FSG geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung.

4. Bezahlung
4.1. Erfolgt die Anzahlung nicht fritgerecht, behält sich die FSG vor, die Buchung zu stornieren oder Erfüllung zu fordern.
4.2. Die gesamte Restzahlung, einschließlich aller Nebenkosten, ist spätestens vier Tage vor Anreise zu überweisen.

5. Rücktritt
5.1. Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch der FSG auf Bezahlung des vereinbarten Unterkunftspreises bestehen. Die FSG hat eine anderweitige Vermietung der Unterkunft und ersparte Aufwendungen anzurechnen.
5.2. Statt Erfüllung kann die FSG auch pauschalen Ersatz für bereits entstandene Aufwendungen und entgangnen Gewinn von Gast in der nachfolgenden Höhe, abhängig vom Rücktrittszeitpunkt verlangen: Ferienwohnungen und Pauschalen:
Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25 % der Restzahlung.
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 50 % der Restzahlung.
bis zum 21. Tag vor Reiseantritt 80 % der Restzahlung.
bis zum 11. Tag vor Reiseantritt 90 % der Restzahlung.
danach 95 % der Restzahlung.
Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der FSG.
5.3. Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der FSG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.4. Der Abschluß einer Reise-Rücktrittskosten-/Abruchsversicherung wird dringend empfohlen.
5.5. Die Rücktrittserklärung ist an die FSG zu richten und muss, auch im Interesse des Gastes, schriftlich erfolgen.

6. Pflichten des Gastes
6.1. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
6.2. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich der FSG anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
6.3. Die Wohnung darf nicht von mehr Personen bewohnt werden, als in der Buchungsbestätigung vereinbart.

7. Haftung der FSG
7.1. Die vertragliche Haftung der FSG für Schäden, die nicht Körperschäden sind (einschließlich der Schäden wegen Verletzung vor -, neben – und nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Gastes von der FSG weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die FSG für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
7.2. Die FSG haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

8. Reklamationen
Soweit Beanstandungen auftreten, sollte sich der Gast umgehend an die FSG wenden. Die FSG haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber der FSG oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.

9. Rechtswahl und Gerichtsstand
9.1. Es gilt deutsches Recht.
9.2. Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
9.3. Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.